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Satzung
der
Landjugend Grafengehaig
der Bayerischen Jungbauernschaft
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der Verein ist eine regionale Untergliederung der Bayerischen Jungbauernschaft e.V. und führt den Namen Landjugend Grafengehaig
2) Sitz des Vereins ist 95356 Grafengehaig.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1) Zweck des Vereins ist,
a) Förderung der Jugendpflege;
b) auf der Grundlage des christlichen Glaubens die Bildung und Ausbildung der Jugend auf dem Lande zu fördern, die Bereitschaft des Einzelnen zur Mitwirkung an der Lösung öffentlicher Aufgaben zu wecken und ihn zu verantwortungsbewusstem Handeln zu befähigen.
c) parteipolitisch unabhängig für die Erhaltung und Wirksamkeit der Demokratie einzutreten und die Verständigung mit der Jugend anderer Länder zu pflegen.
d) die Interessen der Landjugend in der Öffentlichkeit, insbesondere bei den Volksvertretern, Behörden und Verbänden zu vertreten und an der Lösung von Jugendproblemen mitzuwirken.
e) die Belange der jungen Generation des landwirtschaftlichen Berufsstandes und des ländlichen Raumes wahrzunehmen und dazu im Bayerischen Bauernverband mitzuarbeiten.
f) das kulturelle Erbe unserer Heimat zu erhalten und zu pflegen.
g) die Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Jugend auf dem Lande.
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Veranstaltung, Gruppenabende, Begegnungen und bei der Mitarbeit bei allen Fragen der Jugendarbeit.
3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abs. „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäß Zwecke verwendet werden.
3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen und pauschale Tätigkeitsvergütungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder dieses Vereins können werden:
Personen, die die Mitgliedschaft bei der Vorstandschaft schriftlich beantragen. Sie können aktive oder passive Mitglieder sein.
Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Voraussetzung für die Mitglieder ist ferner die Anerkennung der Satzung der Bayerischen Jungbauernschaft e.V. als Landesverband, dem dieser Verein angehört. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod
d) durch Auflösung der Landjugendgruppe.
2) Der Austritt wird der Vorstandschaft gegenüber schriftlich erklärt.
3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied hat bei der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Rechtfertigung.
§ 6 Vereinsaufbau
Die Landjugendgruppe gliedert sich in:
1) Die Vorstandschaft
2) Die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstandschaft
1) Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) drei Stellvertreter/innen
c) dem/der Schriftführer/in
d) dem/der Kassier/in + Stellvertreter/in
e) zwei weitere Vorstandsmitgliedern.
2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende (einzelvertretungsberechtigt) und drei Stellvertreter (je zwei gemeinsam vertretungsberechtigt).
Im Innenverhältnis wird geregelt, dass die Vertreter nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden tätig werden.
Unter den ersten vier zu wählenden Personen müssen beide Geschlechter vertreten sein.
3) Die Mitgliederversammlung kann auf bedarf weitere Vorstandsmitglieder wählen.
§ 8 Aufgaben der Vorstandschaft
1) Die Vorstandschaft ist für die im Vereinszweck entsprechende Gestaltung der Arbeit ihres Einsatzbereiches und für den dazu erforderlich organisatorischen Ablauf verantwortlich. Der Vorstand führt die Geschäfte der Landjugendgruppe ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vertretungsvorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
2) Der Vorstandschaft obliegt die Einberufung und Leitung von Veranstaltungen. Sie bemüht sich um geeignete Mitarbeiter und vertritt die Interessen der Landjugendgruppe innerhalb ihres Wirkungsbereiches.
3) Die Vorstandschaft muss im Jahr mindestens eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung in schriftlicher Form und über das Gemeindeblatt Grafengehaig.
4) Die Vorstandschaft pflegt den Kontakt zu anderen Verbänden, zum Kreisjugendring, zur nichtorganisierten Jugend sowie zum Kreisverband und Bezirksverband der BJB.
§ 9 Beschlussfassung
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn über die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt die grundsätzlichen Aufgaben des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn ordnungsgemäß geladen wurde, d.h. in schriftlicher Form durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung beschließt über den Haushalt. Sie entlastet den Vorstand und nimmt den Jahres- und Kassenbericht entgegen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn der fünfte Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat.
§ 11 Wahlen
1) Wählbar ist jedes aktives Mitglied, das am Tag der Wahl das 14. Lebensjahr vollendet und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ein Mitglied der Vorstandschaft muss das 18. Lebensjahr vollendet haben, um die rechtliche Vertretung wahrzunehmen.
2) Jedes Mitglied ist wahlberechtigt welches das 14. Lebensjahr vollendet hat.
3) Die Wahlen erfolgen geheim mittels Stimmzettel, wobei als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene gültige Stimmen und werden bei der Feststellung des Wahlergebnisses als solches gezählt.
4) Bei Stimmengleichheit oder für den Fall, dass kein/e Bewerber/in mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann, findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen statt. Dabei ist der Bewerber gewählt, der von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmzahl erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 12 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss von 4/5 der Mitglieder der Landjugendgruppe in geheimer Abstimmung erfolgen. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Bayerische Jungbauernschaft e.V., Sitz Grainau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden muss.
Bayerische Jungbauernschaft e.V.
Die Landjugendgruppe Grafengehaig ist der Bayerischen Jungbauernschaft e.V. angeschlossen. Die Satzung der Bayerischen Jungbauernschaft e.V. wird anerkannt und die Mitarbeit in den Gremien der BJB e.V. wird gewährleistet. Die Landjugendgruppe verpflichtet sich, die jeweilige BJB-Umlage als Beitrag über den Bezirksverband zum Landesverband zu entrichten.
Diese Satzung wurde am 17.07.2010 errichtet.
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